Homologation des Titels
„Schweizer Schönheits-Champion“ der SKG
7.3 Der Titel „Schweizer Schönheits-Champion“ wird von der SKG verliehen und zwar für:
7.31 Hunde, die vier CAC unter mindestens drei verschiedenen Richtern an schweizerischen Ausstellungen gemäß Art. 1.1 und Art. 1.21 AR erhalten haben, davon mindestens zwei an Ausstellungen gemäß Art. 1.11 AR.
7.32 Falls der Rasseklub besondere Bedingungen an die Homologation dieses Titels geknüpft hat, müssen diese erfüllt sein (Art. 7.5).
7.4 Für die Homologation des Titel „Schweizer Schönheits-Champion“ muss zwischen der ersten und der letzten der vier erforderlichen Anwartschaften für das CAC ein zeitlicher Zwischenraum von mindestens einem Jahr und einem Tag bestehen (z. B. 1. Januar 2007 bis 1. Januar 2008; es gilt Datumsgleichheit).
Besondere Bedingungen der Rasseklubs für die Homologation
7.5 Die Rasseklubs können die Homologation des Titels „Schweizer Schönheits-Champion“ vom vorherigen Bestehen einer Leistungs- oder Wesensprüfung, einer Ankörung oder vom Erfüllen bestimmter gesundheitlicher Anforderungen (z. B. HD-Befund) abhängig machen. Es bedarf dazu eines Beschlusses der Generalversammlung des zuständigen Rasseklubs.
Solche Bedingungen sind durch den ZV der SKG genehmigen zu lassen und müssen im Ausstellungsprogramm und Ausstellungskatalog vermerkt werden.
Gesuche zur Genehmigung oder Aufhebung solcher Bedingungen sind jeweils bis zum 30. Juni an den ZV der SKG einzureichen. Datum der Inkraftsetzung: 01. Januar des Folgejahres.